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AGB

§1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der [Firmenname] GmbH (nachfolgend „Verwalter“) und dem jeweiligen Auftraggeber (Eigentümer, Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft).

  2. Individuelle Vereinbarungen im Verwaltervertrag gehen diesen AGB vor.

  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

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§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Gegenstand ist die kaufmännische, technische und organisatorische Verwaltung von Immobilien.

  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Verwaltervertrag.

  3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

 

§3 Grundsätze der Verwaltung

  1. Der Verwalter handelt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

  2. Er ist berechtigt, Dritte (z. B. Handwerker, Dienstleister, Fachleute) einzusetzen.

  3. Der Verwalter ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen der laufenden Verwaltung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden, Versorgungsunternehmen und Dienstleistern, rechtsgeschäftlich zu vertreten.

  4. Der Verwalter schuldet eine ordnungsgemäße Verwaltung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder finanziellen Erfolg.

 

§4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung.

  2. Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Liquidität.

  3. Entscheidungen außerhalb der laufenden Verwaltung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers bzw. entsprechender Beschlüsse.

  4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Informationspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, haftet der Verwalter nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Schäden oder Nachteile.

 

§5 Zahlungsverkehr und Liquidität

  1. Die Verwaltung erfolgt über Fremdgeld- oder Treuhandkonten.

  2. Der Verwalter ist zur Verfügung über diese Konten im Rahmen des Vertrags berechtigt.

  3. Eine Vorfinanzierung durch den Verwalter erfolgt nicht.

  4. Für Schäden durch Banken oder Zahlungsdienstleister haftet der Verwalter nicht, sofern diese sorgfältig ausgewählt wurden.

  5. Der Verwalter ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen, sofern die erforderliche Liquidität des verwalteten Objekts nicht sichergestellt ist, Zahlungsrückstände bestehen oder eine Zahlungsunfähigkeit absehbar ist.

 

§6 Instandhaltung und Maßnahmen

  1. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die zur Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sofern die voraussichtlichen Kosten im Einzelfall einen Betrag von [z. B. 2.000,- €] netto nicht überschreiten.

  2. Maßnahmen bis zu dieser Kostengrenze können eigenständig beauftragt werden.

  3. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen einer Zustimmung bzw. eines Beschlusses.

  4. Der Verwalter haftet nicht für die wirtschaftliche, technische oder rechtliche Zweckmäßigkeit von Maßnahmen, die auf Beschlüssen des Auftraggebers oder der Eigentümergemeinschaft beruhen.

  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Verwalter berechtigt, alle zur Abwendung eines drohenden Schadens erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers und unabhängig von vereinbarten Kostengrenzen zu veranlassen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

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§7 Vergabe von Leistungen

  1. Die Auswahl von Dienstleistern erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

  2. Der Verwalter haftet nicht für Leistungen Dritter bei sorgfältiger Auswahl.

  3. Eine Verpflichtung zur Auswahl des günstigsten Angebots besteht nicht.

 

§8 Nicht geschuldete Leistungen

Nicht geschuldet sind insbesondere:

  • Rechts- und Steuerberatung

  • bautechnische Fachplanung

  • Erstellung von Gutachten

  • Energieberatung im Sinne gesetzlicher Vorschriften

  • verbindliche Fördermittelberatung

  • Anlageberatung, insbesondere zur Anlage von Instandhaltungsrücklagen

  • fachliche Bauüberwachung oder Qualitätskontrolle von Handwerkerleistungen

  • gerichtliche Durchsetzung von Forderungen

  • permanente Überwachung des Objekts

  • Übernahme einer wirtschaftlichen Erfolgsgarantie

 

§9 Haftung

  1. Der Verwalter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwalter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Die Haftung für Vermögensschäden ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der vom Verwalter unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt, sofern diese eine Deckungssumme von mindestens 500.000 €  je Schadensfall aufweist. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

  4. Der Verwalter haftet nicht für Schäden durch Cyberkriminalität (z. B. Fake-President-Fraud, Identitätsdiebstahl), sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen hat.

  5. Eine Haftung für:

    • Mietausfall

    • Forderungsausfälle

    • wirtschaftliche Entwicklungen
      ist ausgeschlossen.

  6. Der Verwalter haftet nicht für:

    • Verhalten von Mietern, Eigentümern oder Dritten

    • Leistungen von Handwerkern oder Dienstleistern

    • Verzögerungen durch Behörden oder externe Einflüsse

    • verdeckte oder nicht erkennbare Mängel

  7. Der Verwalter haftet nicht für Fristversäumnisse oder daraus entstehende Schäden, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Übermittlung von Informationen oder Unterlagen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.

  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwalters.

 

§10 Kommunikation

  1. Die Kommunikation kann elektronisch erfolgen.

  2. Der Auftraggeber stimmt der Kommunikation per E-Mail ausdrücklich zu.

  3. Elektronische Zustellungen gelten als zugegangen, sofern kein technischer Fehler nachgewiesen wird.

  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Übermittlungsfehlern, Verzögerungen oder Datenverlusten bei elektronischer Kommunikation, insbesondere im E-Mail-Verkehr.

 

§11 Daten und Unterlagen

  1. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, übergebene Unterlagen vollständig auf Richtigkeit zu prüfen.

  2. Für daraus resultierende Fehler haftet der Verwalter nicht.

  3. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, Unterlagen, Abrechnungen oder Vorgänge aus der Zeit vor Vertragsbeginn auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen.

 

§12 Schlüssel und Zutritt

  1. Übergebene Schlüssel werden sorgfältig verwahrt.

  2. Die Haftung für den Verlust von Schlüsseln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbegrenzung findet insoweit nicht statt, sofern der Schaden durch eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

  3. Der Verwalter ist berechtigt, Wohnungen bei Gefahr im Verzug zu betreten oder betreten zu lassen.

 

§13 Versicherung

Der Verwalter unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

 

§14 Vergütung und Zusatzleistungen

  1. Die Höhe der Grundvergütung sowie der Sätze für Sonderleistungen ergibt sich aus dem Verwaltervertrag. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Die Grundvergütung ist wertgesichert. Sie ändert sich jährlich zum 01.01. eines Kalenderjahres im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) gegenüber dem Stand des Vorjahresmonats verändert hat (Erhöhung oder Absenkung). Basis für die erste Anpassung ist der Indexstand bei Vertragsabschluss.

  3. Leistungen, die über den im Verwaltervertrag vereinbarten Standard-Leistungskatalog hinausgehen (Sonderleistungen), werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Verwalters oder nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, sofern keine pauschale Vergütung vereinbart wurde.

  4. Der Verwalter ist berechtigt, Auslagen (z.B. Porto, Kopien, Fahrtkosten) gesondert in Rechnung zu stellen, sofern dies im Verwaltervertrag so vorgesehen ist.

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§15 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Verwalter nicht verpflichtet, weitere Verwaltungsleistungen zu erbringen.

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§16 Herausgabe von Unterlagen

  1. Der Verwalter ist zur Herausgabe aller für die weitere Verwaltung erforderlichen Unterlagen verpflichtet.

  2. Die Herausgabe erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende und kann auch in elektronischer Form erfolgen.

  3. Im Übrigen steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen zu.

 

§17 Abnahme / Einwendungen

  1. Abrechnungen und Berichte gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Verwalter wird den Auftraggeber zusammen mit der Übersendung der Abrechnung erneut auf diese Folge und die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hinweisen.

 

§18 Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Verwalter verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  2. Diese Verkürzung gilt nur, soweit gesetzlich zulässig.

  3. Diese Verkürzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§19 Gerichtsstand und Recht

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verwalters.

 

 

§20 Datenschutz

  1. Der Verwalter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und zum Zwecke der Vertragserfüllung.

  2. Weitere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Verwalters.

 

§21 Verbraucherschlichtung

  1. Der Verwalter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

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§22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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